Der hauptberufliche kirchenmusikalische Dienst
Zu den elementaren Lebensäußerungen der Kirche gehört die Kirchenmusik. Sie schöpft aus einer reichen Tradition und ist offen für die musikalische Ausdrucksvielfalt unserer Zeit. Um die Kirchengemeinden und Gemeindegruppen zum Singen und Musizieren anzuleiten bedarf es gut ausgebildeter haupt- und nebenberuflich tätiger Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
Über 95% der insgesamt rund 3.900 Chorleiterinnen und Chorleiter sowie der Organistinnen und Organisten in der württembergischen Landeskirche sind nebenberuflich tätige Kirchenmusikerinnen, die ihre Qualifikation in der Regel über die Aus- und Fortbildungsarbeit der Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren erfahren haben.
Nur 4% der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Diplom-Kirchenmusikerinnen oder Diplom-Kirchenmusiker.
Sie haben ein Studium der Fachrichtung „Evangelische Kirchenmusik“ an einer Staatlichen Musikhochschule oder einer Hochschule für Kirchenmusik in kirchlicher Trägerschaft absolviert.
Im Bereich der württembergischen Landeskirche sind dies
Die Studienabschlüsse „B-Diplom“ (nach einem mindestens achtsemestrigen Studium) und „A-Diplom“ (nach einem insgesamt mindestens zwölfsemestrigen Studium) berechtigen zusammen mit einem einjährigen „Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst“ zur Übernahme einer Diplom-Kirchenmusikstelle als Gemeindekantor (G1-Stelle, G2-Stelle und G3-Stelle) oder als Bezirkskantor (BK1-Stelle und BK2-Stelle).
Die früheren B- und A-Stellen werden seit der Reform der Stellenstruktur des Jahres 2004 qualitativ nach einem Punktesystem eingestuft, das die Anforderungen und die übertragenen Dienstaufgaben berücksichtigt. Anstellungsfähig sind alle Diplom-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker, die das einjährige „Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst“ unserer Landeskirche absolviert haben (ersatzweise 5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit in einer anderen Landeskirche).
Die Quantität eines Dienstauftrags errechnet sich nach den „Richtlinien zur Bewertung der Dienstaufträge“. So werden z.B. der Organistendienst bei Gottesdiensten und Kasualien (bis zu 160 Dienste im Jahr) mit 20%, der Kantorendienst mit einer wöchentlichen Probe von mindestens 90 Minuten ebenfalls mit 20% und die Durchführung von sechs kirchenmusikalischen Veranstaltungen im Jahr (davon mindestens drei eigene) mit 10% bewertet. Die Bezirksaufgaben werden in der Regel mit 40% bewertet.
Nicht alle Diplom-Kirchenmusikstellen sind zu 100% dotiert. Dies bedeutet, dass z. B. bei einer 60%-Stelle der Organistendienst (bis zu 160 Dienste im Jahr) mit 20%, der Kantorendienst (ein Chor, der wöchentlich mindestens 90 Minuten lang probt) ebenfalls mit 20%, ein Kinderchor (der wöchentlich mindestens 45 Minuten probt) mit 10% und sechs kirchenmusikalische Veranstaltungen (darunter mindestens drei eigene) ebenfalls mit 10% bewertet werden.
Solche teilzeitbeschäftigten Kirchenmusiker sind gezwungen, ihren Lebensunterhalt auch noch andernorts zu verdienen: in der Schule, in der Jugendmusikschule, durch Privatunterricht oder berufsfremd. Darum müssen die Dienstaufträge der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter so gestaltet sein, dass sie den anderen Tätigkeiten auch nachgehen können. Ein 60%iger Dienstauftrag sollte sich also z.B. auf vier Arbeitstage konzentrieren.
Rechte und Pflichten der Kirchenmusiker sind festgelegt in
- „Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ (Verordnung des Oberkirchenrats vom 10. November 1987 - AZ 50.40 Nr. 7) sowie in den
- „Ausführungsbestimmungen zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ vom 23. Februar 1988 - AZ 50.40 Nr. 81 geändert laut Erlass vom 2. März 2004 - AZ 59.10 zu Nr. 37
- „Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker“ vom 23. Februar 1988 – AZ 50.40 Nr. 81